(1) Der Lenker eines Geländefahrzeuges hat die Bescheinigung nach § 4 Abs.6 oder § 5 Abs.2 stets mit sich zu führen und den Organen der öffentlichen Aufsicht im Falle des § 13 Abs.2 zur Überprüfung auszuhändigen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einer Person das Lenken eines Geländefahrzeuges zu verbieten, wenn diese wegen ihres Verhaltens auf Straßen mit öffentlichem Verkehr oder im freien Gelände, insbesondere im Hinblick auf wiederholte einschlägige Bestrafungen, eine Gefahr für die im § 4 Abs.2 angeführten öffentlichen Interessen bildet.
(3) Ein Verbot nach Abs.2 kann, je nach den Umständen auf eine bestimmte Art von Geländefahrzeugen eingeschränkt, befristet oder unbefristet erlassen werden.
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