Die Wartung, das Abstellen, die Vorbereitung zur Inbetriebnahme und der Betrieb eines Geländefahrzeuges dürfen – unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften – nur so erfolgen, daß die dadurch berührten öffentlichen Interessen (§ 4 Abs. 2) nur in unvermeidbarem Maße beeinträchtigt werden, Beschädigungen im Gelände, unzumutbare Nachteile oder Belästigungen nicht entstehen und die körperliche Sicherheit von Personen nicht gefährdet wird; insbesondere darf durch den Betrieb nicht mehr Geruch, Lärm oder Abgase verursacht werden, als dies bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßer Verwendung unvermeidbar ist.
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