(1) Die im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. e bis g und lit. i sowie des § 2 Abs. 3 beabsichtigte Verwendung von Geländefahrzeugen, die nach kraftfahrrechtlichen Vorschriften nicht zugelassen sind und kein Kennzeichen führen, ist der für den örtlichen Verwendungsbereich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der im § 3 Abs. 1 lit. a bis d enthaltenen Daten anzuzeigen.
(2) Auf Grund dieser Anzeige ist dem Berechtigten eine Zulassungsbescheinigung auszustellen, in der der Name und die Adresse des Berechtigten sowie die zur Identifizierung des Geländefahrzeuges notwendigen Daten und die Kennummer einzutragen sind.
(3) Bei der Erteilung einer Ausnahmebewilligung (§ 4) oder Zulassungsbescheinigung (Abs. 2) ist für jedes Fahrzeug eine eigene Kennummer zuzuweisen.
(4) Die Kennummer muß aus arabischen Ziffern und einem nachgestellten „ST“ bestehen. Ziffern und Buchstaben müssen mindestens 4 cm hoch und 1,8 cm breit in grüner Farbe auf weißem Grund ausgeführt sein. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für die zugewiesene Kennummer eine Kennummertafel auszugeben.
(5) Auf jedem Geländefahrzeug, das auf Grund einer Ausnahmebewilligung (§ 4) oder einer Zulassungsbescheinigung (Abs. 2) verwendet wird, muß eine Kennummertafel, je nach der Bauart auf der Vorder- und Rückseite, sonst an beiden Längsseiten des Geländefahrzeuges deutlich sichtbar angebracht sein.
(6) Der Inhaber einer Ausnahmebewilligung hat die Kennummertafel gemeinsam mit der Ausnahmebewilligung und der Bescheinigung gemäß § 4 Abs. 6 oder der Zulassungsbescheinigung (Abs. 2) der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich abzuliefern, wenn
a) er nicht mehr Eigentümer oder rechtmäßiger Besitzer des Geländefahrzeuges ist;
b) das Geländefahrzeug nicht mehr verwendet wird;
c) die Vollstreckbarkeit der Aufhebung der Ausnahmebewilligung oder der Zurücknahme der Zulassungs-bescheinigung (§ 9 Abs.1) eingetreten ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/1989, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 4/2020
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