(1) Die Verwendung von Geländefahrzeugen ist, soweit in den Abs. 2 und 3 und im § 10 nicht anderes bestimmt ist, verboten.
(2) Dem Verbot des Abs. 1 unterliegt nicht die Verwendung von Geländefahrzeugen für Fahrten
a) in Ausübung ihres Dienstes durch Organe des Landes, des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollwache, des Post- und Fernmeldedienstes, des Vermessungsdienstes, der Österreichischen Bundesbahnen, der Steiermärkischen Landesbahnen und der Flugsicherungsstellen des Bundesamtes für Zivilluftfahrt;
b) im Einsatz des Rettungs- und Katastrophenhilfsdienstes (wie z. B. Feuerwehr, Rotes Kreuz und Bergrettung) sowie des Lawinenwarndienstes;
c) im Bergbaubereich und im Bereich gewerblicher Betriebsanlagen einschließlich der Zufahrtswege;
d) im Rahmen des Betriebes eines Bauhaupt- oder -nebengewerbes oder im Rahmen des Einsatzes von Baugeräten durch Dienststellen der öffentlichen Verwaltung;
e) zur Ausgestaltung, Pflege und Beaufsichtigung von Grundflächen, die der Ausübung des Wintersportes oder der Erholung dienen (z. B. Schipisten, Rodelbahnen, Loipen, Wanderwege);
f) zur ärztlichen, geburtshilflichen und seelsorglichen Betreuung sowie zur tierärztlichen Versorgung;
g) zur Errichtung und Erhaltung von Energie- und Wasserversorgungsanlagen;
h) auf Motorsportanlagen, die nach § 16 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes 2012 als Veranstaltungsstätte genehmigt sind;
i) zur Durchführung gerichtlicher Erhebungen oder Ortsaugenscheinsverhandlungen.
(3) Dem Verbot nach Abs. 1 unterliegt nicht die Verwendung von Geländefahrzeugen mit Ausnahme der Motorschlitten für Fahrten
a) im Rahmen der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke;
b) im Rahmen der Jagd- und Fischereiwirtschaft durch den Jagd- oder Fischereiberechtigten oder durch die von diesem der Bezirksverwaltungsbehörde namhaft gemachten Personen;
c) der Anrainer auf Wegen, die zu Wohn- und Wirtschaftsgebäuden führen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/1989, LGBl. Nr. 148/2006, LGBl. Nr. 4/2020
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