Um eine Ausnahmebewilligung nach § 4 bzw. die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung nach § 5 Abs. 2 ist für Geländefahrzeuge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits in Verwendung stehen, binnen 3 Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anzusuchen; sie können bis zur Erledigung des Ansuchens ohne Ausnahmebewilligung bzw. Zulassungsbescheinigung weiterverwendet werden.
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