(1) Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung dieses Gesetzes in dem durch das Gesetz, LGBl. Nr. 8/1969, bestimmten Rahmen mitzuwirken.
(2) Die übrigen Organe der öffentlichen Aufsicht haben Vorkommnisse und Wahrnehmungen im Rahmen ihrer Dienstausübung, die eine behördliche Tätigkeit auf Grund dieses Gesetzes erforderlich machen, der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu melden oder zur Ahndung begangener Übertretungen die Anzeige zu erstatten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2006
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