(1) Wer den in § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1, 5 und 6, § 7, § 8 Abs. 1 und § 14 oder in den nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen oder Verfügungen enthaltenen Geboten oder Verboten zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geld bis zu 1.453 Euro, im Uneinbringlichkeitsfalle mit Arrest bis zu 4 Wochen zu bestrafen.
(2) Wenn der Täter bereits mehr als zweimal die gleiche Übertretung begangen hat sowie beim Vorliegen besonders erschwerender Umstände können Geld- und Arreststrafen nebeneinander verhängt werden. Unter den gleichen Voraussetzungen kann das Geländefahrzeug auch für verfallen erklärt werden.
(3) Geldstrafen fließen dem Land zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2001, LGBl. Nr. 22/2013, LGBl. Nr. 87/2013
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