(1) Vor der Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäß § 4 sind die Gemeinden, in deren Gebiet die Geländefahrzeuge verwendet werden sollen, zu hören.
(2) In Bewilligungsverfahren nach § 10 kommt der Gemeinde Parteistellung zu, wenn die Sportveranstaltungen nach den landesgesetzlichen Vorschriften über Veranstaltungen anzeigepflichtig sind.
(3) Die nach Abs. 1 und 2 der Gemeinde zustehenden Rechte sind Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches.
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