§ 10 Sportveranstaltungen und Trainingsfahrten — Geländefahrzeugegesetz
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(1) Für die Organisation und Durchführung von Sportveranstaltungen mit Geländefahrzeugen, z. B. Moto-Cross, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Veranstalter auf Grund eines Ansuchens, das Ort, Zeit und Art der Veranstaltung sowie die Zahl der teilnehmenden Geländefahrzeuge enthalten muß, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 eine Ausnahmebewilligung zu erteilen. Die Bestimmungen des § 4 Abs.3 und 5 gelten sinngemäß.
(2) Für das Fahren auf einem ständigen Trainingsgelände (z. B. Moto-Cross-Gelände) ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs.1 eine auf längstens 2 Jahre befristete Ausnahmebewilligung zu erteilen. In der Ausnahmebewilligung ist die Inbetriebnahme von Geländefahrzeugen nach den örtlichen Gegebenheiten auf bestimmte Zeiten an höchstens 3 Werktagen in der Woche zu beschränken und die Höchstzahl der Geländefahrzeuge festzusetzen, die gleichzeitig in Betrieb genommen werden dürfen.
(3) Während des zeitlichen und innerhalb des örtlichen Geltungsbereiches einer Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 1 oder 2 sind für die Verwendung dieser Geländefahrzeuge keine Ausnahmebewilligungen gemäß § 4 erforderlich.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/1989
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