(1) Dieses Gesetz regelt die Verwendung von Kraftfahrzeugen außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr oder von befestigten Fahrwegen im freien Gelände.
(2) Als Kraftfahrzeuge im Sinne des Abs. 1 gelten ein- oder mehrspurige Fahrzeuge, die durch technisch freigemachte Energie angetrieben werden, nicht an Gleise gebunden sind und deren Antriebsenergie nicht Leitungen entnommen wird. Diese Fahrzeuge werden hinsichtlich ihrer Verwendung im freien Gelände als Geländefahrzeuge bezeichnet. Als Motorschlitten gelten Geländefahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung überwiegend für Fahrten im freien Gelände mit Schnee- oder Eisdecke bestimmt sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/1989
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