(1) Aufsammeln von Höhleninhalt jeder Art, sowie Grabungen im Höhleninhalte nach Einschlüssen jeder Art dürfen in Naturhöhlen oder Karsterscheinungen, die unter den Schutz dieses Bundesgesetzes gestellt sind (§ 1 Absatz 1 und 2), nur mit Zustimmung des Bundesdenkmalamtes vorgenommen werden.
(2) Von der Durchführung einer jeden im Absatze 1 bezeichneten Tätigkeit ist das Bundesdenkmalamt auch dann zu verständigen, wenn sich diese auf bisher unbekannte Naturhöhlen oder bisher unbekannte Teile von Naturhöhlen sowie auf bekannte Naturhöhlen oder Karsterscheinungen bezieht, die nicht unter den Schutz dieses Bundesgesetzes gestellt sind.
(3) Auch in den Fällen des Absatzes 2 ist dem vom Bundesdenkmalamt zur Vornahme von Erhebungen entsendeten fachkundigen Organe jederzeit der Zutritt zu gewähren; auch sind ihm die geforderten Auskünfte zu erteilen. Die Ergebnisse einer im Absatze 2 bezeichneten Tätigkeit kann das Bundesdenkmalamt unter den Schutz dieses Gesetzes stellen.
(4) Auf die unter Denkmalschutz gestellten Ergebnisse einer jeden im Absatze 1 und 2 bezeichneten Tätigkeit finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. September 1923, B.G.Bl.Nr. 533 (Denkmalschutzgesetz), und des Bundesgesetzes vom 25. Jänner 1923, B.G.Bl.Nr. 80, sinngemäß Anwendung.
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