Zum Schutze von unter § 1, Absatz 1 und 2, fallenden Naturdenkmalen, die für den allgemeinen Besuch erschlossen sind, können vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zum Zwecke der Verhinderung von Schädigungen besondere Anordnungen getroffen werden. Insbesondere kann auch verfügt werden, daß der Besuch nur in Begleitung entsprechenden Aufsichtspersonales erfolgen darf. Näheres kann durch Verordnung geregelt werden.
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