(1) Werden bisher unbekannte Naturhöhlen oder bisher unbekannte Teile von Naturhöhlen entdeckt oder aufgeschlossen, so hat der Entdecker und, wenn der Grundbesitzer, beziehungsweise dessen Bevollmächtigter hievon Kenntnis erhalten hat, auch dieser unverzüglich unter genauer Angabe des Höhleneinganges Anzeige von der Entdeckung oder dem Aufschlusse im Wege der zuständigen politischen Bezirksbehörde dem Bundesdenkmalamte zu erstatten.
(2) Am Zustande einer neu entdeckten Naturhöhle oder bisher unbekannter Teile einer Naturhöhle darf – es sei denn Gefahr im Verzuge oder ein schwerer wirtschaftlicher Nachteil aus der Unterbrechung laufender Arbeiten zu befürchten – bis zu einem bezüglichen Bescheide des Bundesdenkmalamtes nichts geändert werden. Die Bestimmungen des § 3, Absatz 3, finden sinngemäß Anwendung.
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