(1) Über die nach § 1, Absatz 1 und 2, unter Schutz gestellten Naturdenkmale ist vom Bundesdenkmalamte ein Höhlenbuch zu führen.
(2) Das Höhlenbuch liegt beim Bundesdenkmalamt zur öffentlichen Einsicht auf. Gesamtabschriften davon sind beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, die die Bundesländer betreffenden Teilabschriften bei den Landeskonservatoren für die öffentliche Einsichtnahme zugänglich zu machen. Ferner sind die in Betracht kommenden Teile des Höhlenbuches den zuständigen Revierbergämtern, Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden in Abschrift zu übermitteln.
(3) Die Einrichtung des Höhlenbuches wird durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft geregelt.
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