Die Veräußerung oder Verpachtung eines Naturdenkmales (§ 1, Absatz 1, 2 oder 3) hat der Veräußerer (Verpächter) unter Namhaftmachung des Erwerbers (Pächters) ohne Verzug im Wege der zuständigen politischen Bezirksbehörde dem Bundesdenkmalamte anzuzeigen. Die im § 3 festgesetzten Beschränkungen werden durch die Veräußerung oder Verpachtung nicht berührt.
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