(1) Die Zerstörung eines unter den Schutz dieses Bundesgesetzes gestellten Naturdenkmales (§ 1, Absatz 1, 2 oder 3), sowie jede Veränderung an einem solchen Naturdenkmal, welche die Eigenart, das besondere Gepräge oder die naturwissenschaftliche Bedeutung des Naturdenkmales beeinflußen könnte, bedarf der Zustimmung des Bundesdenkmalamtes.
(2) Nur bei Gefahr im Verzuge dürfen die unbedingt erforderlichen Eingriffe in ein solches Naturdenkmal ohne vorherige Zustimmung des Bundesdenkmalamtes bei gleichzeitiger Anzeige an dieses Amt vorgenommen werden.
(3) Die Einschränkungen des Absatzes 1 gelten bereits vom Zeipunkte der Zustellung der im § 2, Absatz 2, vorgesehenen Mitteilung an bis zur Erlassung des bezüglichen Bescheides. Ist dieser Bescheid nicht binnen der im § 2, Absatz 2, vorgesehenen Frist ergangen, so treten die Einschränkungen des Absatzes 1 außer Kraft.
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