(1) Die Feststellung gemäß § 1, Absatz 1, 2 oder 3, erfolgt durch Bescheid des Bundesdenkmalamtes. Können bergbauliche Interessen in Betracht kommt, so ist vor Erlassung des Bescheides das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Verkehr als oberste Bergbehörde herzustellen. Der Bescheid ist demjenigen zuzustellen, der über das betreffende Naturdenkmal verfügt; ist diese Person von dem Eigentümer verschieden, so ist der Bescheid auch dem letzteren zuzustellen.
(2) Die Einleitung des Verfahrens ist den im Absatze 1 bezeichneten Personen mitzuteilen. Binnen 3 Monaten nach dieser Mitteilung ist der im Absatze 1 vorgesehene Bescheid zu erlassen; nach Ablauf dieser Frist ist die Erlassung des Bescheides in dem durch diese Mitteilung eingeleiteten Verfahren nicht mehr zulässig.
(3) Das Bundesdenkmalamt hat von jedem nach Absatz 1 ergehenden Bescheid unter einem auch das Bundesministerium für Land- und Forwtwirtschaft und den zuständigen Landeshauptmann zu verständigen.
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