(1) Die landesgesetzlichen Regelungen der Erschließung und Verwertung von Naturhöhlen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(2) Naturhöhlen, deren vollständige oder teilweise Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder kulturellen Bedeutung im öffentlichen Interesse gelegen ist, unterliegen in diesem Belange den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. September 1923, B.G.Bl.Nr. 533 (Denkmalschutzgesetz).
Keine Verweise gefunden
Rückverweise