(1) Neben dem Straferkenntnisse kann auf Antrag des Bundesdenkmalamtes durch die politische Bezirksbehörde den schuldig erkannten Personen auch die Verpflichtung auferlegt werden, auf ihre Kosten den früheren Zustand des betreffenden Naturdenkmales (§ 1, Absatz 1 und 2) in der vom Bundesdenkmalamt als sachgemäß bezeichneten Weise wieder herzustellen, wenn öffentliche Interessen im besonderen Maße vorsätzlich geschädigt wurden.
(2) Auch in den Fällen, in denen eine Strafverfügung wegen eingetretener Verjährung nicht mehr möglich ist, kann innerhalb der Frist von drei Jahren nach Beendigung des schuldbaren Verhaltens von der politischen Bezirksbehörde auf Antrag des Bundesdenkmalamtes und in der von ihm hiefür als sachgemäß bezeichneten Weise den Schuldtragenden die im Absatze 1 vorgesehene Verpflichtung auferlegt werden, falls öffentliche Interessen in besonders hohem Maße geschädigt wurden.
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