(1) Jede Übertretung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen wird von der politischen Bezirksbehörde mit Geld bis zu 73 Euro oder mit Arrest bis zu einem Monat bestraft. Geld- und Arreststrafen können auch nebeneinander verhängt werden.
(2) Mit einem Straferkenntnisse auf Grund des Absatzes 1 kann – wem immer sie gehören – auch auf den Verfall der Gegenstände erkannt werden, die zu der Gesetzesübertretung verwendet oder durch Aufsammlung (Ausbrabung) gewonnen wurden.
(3) Geldstrafen sowie der Erlös verfallener Sachen fließen dem Land zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2001
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