(1) Dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft steht für die Lösung der mit diesem Bundesgesetze im Zusammenhange stehenden fachtechnischen Fragen grundsätzlicher Natur die „Höhlenkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft“ beratend zur Seite.
(2) Die Höhlenkommission besteht aus drei ständigen Mitgliedern, zwölf Beiräten und einer Anzahl von Korrespondenten. Sämtliche Mitglieder der Höhlenkommission werden ehrenamtlich vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bestellt. Die ständigen Mitglieder der Höhlenkommission sind: ein Organ des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, welches den Vorsitz zu führen hat, ein Vertreter der Höhlenwissenschaft und ein Vertreter der praktischen Höhlenforschung. Zu Beiräten werden Vertreter der interessierten Behörden, der der Höhlenwissenschaft nahestehenden Fachwissenschaften, der bestehenden Fachorganisationen, der Höhlenunternehmungen sowie je ein Vertreter der landwirtschaftlichen Hauptkörperschaften und des Verbandes zur Wahrung allgemeiner touristischer Interessen bestellt. Zu Korrespondenten können Personen, die sich auf dem Gebiete der Höhlenwissenschaft, der Höhlenwirtschaft und der praktischen Höhlenforschung verdient gemacht haben, bestellt werden.
(3) Die Organisation und der nähere Wirkungskreis der Höhlenkommission wird durch ein vom Bundesminister für Land-und Forstwirtschaft durch Verordnung zu erlassendes Statut geregelt.
Anm.: in der Fassung BGBl. Nr. 786/1974
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