Sollen Karsterscheinungen auf der Erdoberfläche (§ 1, Absatz 2) unter den Schutz dieses Bundesgesetzes gestellt werden, so hat das Bundesdenkmalamt zu erheben, ob hiebei die landwirtschaftlichen Interessen nicht größer sind als die am Schutze des Naturdenkmales. Im Zuge dieser Erhebungen ist auch die zuständige Landes-Landwirtschaftskammer zu hören.
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