Jedermann ist verpflichtet, zur Ermittlung, Erforschung und Befahrung sowie Verzeichnung und Beaufsichtigung von Naturhöhlen und Karsterscheinungen den Organen des Bundesdenkmalamtes und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft Auskünfte zu erteilen sowie diesen Organen die Besichtigung, Erforschung und Befahrung zu gestatten.
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