(1) Die Verfügung über Naturhöhlen, bezüglich derer das Bundesdenkmalamt festgestellt hat, daß ihre Erhaltung als Naturdenkmale wegen ihrer Eigenart, ihres bsonderen Gepräges oder ihrer naturwissenschaftlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse gelegen ist, ist bezüglich des Einganges, des Raumes, des Inhaltes und der Erschließungsanlagen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen beschränkt.
(2) Soweit das Bundesdenkmalamt festgestellt hat, daß auch die Umgebung des Einganges einer Naturhöhle oder eine Erscheinung auf oder unter der Erdoberfläche (Karsterscheinungen), die mit der betreffenden Naturhöhle im ursächlichen Zusammenhange stehen, unter Denkmalschutz zu stellen sind, beziehen sich die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auch hierauf.
(3) Das Ergebnis von Aufsammlungen und Ausgrabungen in Naturhöhlen unterliegt, sofern das Bundesdenkmalamt festgestellt hat, daß die Erhaltung dieses Ergebnisses aus naturwissenschaftlichen Gründen im öffentlichen Interesse gelegen ist, den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
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