§ 9c § 9c — Steiermärkisches Fischereigesetz 2000
Der Verlust oder Diebstahl des physischen Nachweises (§ 9b) ist der ausstellenden Behörde zu melden. Die Behörde kann, ebenso bei Zerstörung oder Unleserlichkeit des Nachweises, auf Antrag des Fischerkarteninhabers ein Duplikat ausstellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2025
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