(1) Die Fischerkarte wird in digitaler Form ausgestellt. Sie steht dem Inhaber, der über einen E-ID (§§ 4 ff E-GovG) verfügt, über die für die Anzeige der digitalen Fischerkarte zur Verfügung gestellten Applikation zum Abruf bereit und gilt für das ganze Land (Landesfischerkarte). Auf Verlangen kann dem Inhaber einer digitalen Fischerkarte ein physischer Nachweis für das Vorliegen einer abrufbaren digitalen Fischerkarte ausgestellt werden. Die Fischerkarte ist nur im Zusammenhang mit dem Nachweis der für das jeweilige Kalenderjahr erfolgten Einzahlung der Fischerkartenabgabe gültig.
(2) Die digitale Fischerkarte hat folgende Daten zu enthalten:
1. Landeswappen samt Schriftzug „Land Steiermark“,
2. Schriftzug „Landesfischerkarte“,
3. Lichtbild,
4. Fischerkartennummer,
5. allfällig zutreffender akademischer Grad,
6. Namen,
7. Geburtsdatum,
8. Ausstellungsdatum,
9. ausstellende Behörde,
10. Gültigkeit der Fischerkarte.
Der physische Nachweis hat die Angaben gemäß Z 1 bis 9 zu enthalten.
(3) Der in Abs. 1 genannte Inhaber eines E-ID ist zum Zweck des Abrufs berechtigt, in dem gemäß § 22 Abs. 3 geführten Fischerkartenverzeichnis in die in Abs. 2 Z 3 bis 10 genannten Daten seiner aktuellen Fischerkarte Einsicht zu nehmen.
Rückverweise
(4) Die Landesregierung hat den Behörden Formblätter für den physischen Nachweis (Abs. 1) zur Verfügung zu stellen. Sie kann durch Verordnung nähere Vorschriften über Inhalt und Form des physischen Nachweises festlegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2025
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