(1) Die Behörde stellt die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 88/2025 gültigen Fischerkarten auf die digitale Form um. Zu diesem Zweck ist die Behörde berechtigt, die Register gemäß § 9 Abs. 3a mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung abzufragen sowie die daraus ermittelten Daten weiter zu verarbeiten. Der Inhaber einer Fischerkarte, der über einen E-ID (§§ 4 ff E-GovG) verfügt, kann die digitale Fischerkarte über die für die Anzeige der digitalen Fischerkarte zur Verfügung gestellten Applikation abrufen. Die zu diesem Zeitpunkt gültige Fischerkarte gilt als physischer Nachweis nach § 9b.
(2) Konnte keine digitale Fischerkarte erstellt werden, gilt die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 88/2025 gültige Fischerkarte weiter. Der Inhaber einer Fischerkarte kann die Erstellung der digitalen Fischerkarte bei der Behörde beantragen. Dabei hat er jene Unterlagen und Informationen beizubringen, die für die Ausstellung der digitalen Fischerkarte nach Abs. 1 gefehlt haben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2025
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