Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 91/2024 gemäß § 30 Abs. 6 Z 2
1. ausgestellten Fischerkarten gelten, so lange sie nicht geändert werden müssen, als Fischerkarte nach diesem Gesetz;
2. ausgestellten Fischergastkarten dürfen für die Dauer ihrer Ausstellung weiterverwendet werden;
3. bestellten sachverständigen Fischereiberechtigten sind für die restliche Dauer ihrer Bestellung von der Verpflichtung, einen Fortbildungskurs zu besuchen, ausgenommen;
4. absolvierten Fischereiaufseherkurse behalten ihre Gültigkeit;
5. anhängigen Kurse sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2024
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