(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) gegen die Hegepflichten gemäß § 1 Abs. 2 verstößt,
b) gegen die Verpachtungsbeschränkungen bzw. Mitteilungspflichten gemäß § 2 Abs. 3 verstößt,
ba) gegen die Bewilligungspflicht des § 4 verstößt,
c) gegen die Verpflichtung einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung gemäß § 6 verstößt,
d) gegen die Beaufsichtigungspflicht gemäß § 7 Abs. 1 verstößt,
e) ohne öffentliche Berechtigung gemäß § 9 Abs. 1 den Fischfang ausübt,
f) gegen die Eintragungs-, Aufzeichnungs- und Vorweispflicht gemäß § 9 Abs. 4 zweiter Satz verstößt,
g) gegen die fischereipolizeilichen Bestimmungen gemäß § 11 verstößt,
h) gegen die Entnahmeverbote betreffend Schonzeiten und Mindestfanglängen gemäß § 12 Abs. 1 verstößt,
i) sich verbotener Fangarten, -mittel oder -vorrichtungen gemäß § 13 Abs. 1 bedient oder ein unzulässiges Wettfischen gemäß § 13 Abs. 2 durchführt,
j) gegen die in § 14 vorgesehenen Fischfangbeschränkungen verstößt,
k) gegen das im § 15 Abs. 1 geregelte Verbot des Elektrofischfanges bzw. gegen die im § 15 Abs. 7 letzter Satz enthaltene Mitteilungspflicht verstößt,
l) gegen die Anzeigepflicht gemäß § 16 verstößt,
m) gegen die Einlassungsbeschränkung gemäß § 17 verstößt,
n) gegen die Anmeldepflichten gemäß § 18 Abs. 2 verstößt,
o) als Grundbesitzer gegen das Behinderungsverbot gemäß § 19 zweiter Satz verstößt,
p) gegen die Anzeigepflicht gemäß § 20 verstößt,
q) gegen das Behinderungsverbot, die Anzeigepflicht und das Durchführungsgebot gemäß § 21 verstößt,
r) gegen die Anzeigepflicht gemäß § 22 verstößt und
s) gegen auf Grund dieses Gesetzes erlassene Verordnungen verstößt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 und 2 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro 2.200,– zu bestrafen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 52/2014
Rückverweise
Keine Verweise gefunden