Die Ausstellung einer Fischerkarte ist bescheidmäßig zu verweigern:
1. Personen, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben,
2. Personen, die wiederholt wegen Übertretungen dieses Gesetzes rechtskräftig bestraft wurden, für die Dauer von bis zu 3 Jahren gerechnet ab Rechtskraft des Strafbescheides,
3. Personen, die die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung einer Fischerkarte gemäß § 9 Abs. 3 nicht erfüllen,
4. Personen, die wegen vorsätzlicher schwerer Körperverletzung oder schwerer Eigentumsdelikte rechtskräftig verurteilt wurden bis zum Ablauf der Tilgungsfrist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014
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