LandesrechtSteiermarkLandesesetzeSteiermärkisches Fischereigesetz 2000§ 10

§ 10Verweigerung der Fischerkarte

In Kraft seit 16. Mai 2014
Up-to-date

Die Ausstellung einer Fischerkarte ist bescheidmäßig zu verweigern:

1. Personen, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben,

2. Personen, die wiederholt wegen Übertretungen dieses Gesetzes rechtskräftig bestraft wurden, für die Dauer von bis zu 3 Jahren gerechnet ab Rechtskraft des Strafbescheides,

3. Personen, die die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung einer Fischerkarte gemäß § 9 Abs. 3 nicht erfüllen,

4. Personen, die wegen vorsätzlicher schwerer Körperverletzung oder schwerer Eigentumsdelikte rechtskräftig verurteilt wurden bis zum Ablauf der Tilgungsfrist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014

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