Rückverweise
(1) Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten landwirtschaftlicher Böden sind verpflichtet, Bodenerosionen und Bodenverdichtungen durch pflanzenbauliche, kulturtechnische und landtechnische Maßnahmen zu vermeiden.
(2) Die Steiermärkische Landesregierung kann nach Anhörung der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft für einzelne Katastralgemeinden nach einem Beobachtungszeitraum von wenigstens drei Jahren zur Verhinderung von Bodenerosionen, unter Berücksichtigung der in § 1 normierten Merkmale, örtlich und zeitlich beschränkte Bewirtschaftungsregeln im Verordnungsweg erlassen. Der Beginn des Beobachtungszeitraumes ist der Gemeinde zur unverzüglichen ortsüblichen Kundmachung bekanntzugeben.
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