§ 9 § 9 — Steiermärkisches Jagdgesetz 1986
Rückverweise
Die Feststellung der Jagdgebiete hat jeweils für die nächstfolgende Jagdpachtperiode (Jagdpachtzeit oder Jagdperiode) stattzufinden. Die Jagdpachtperiode beträgt zehn mit 1. April beginnende Jagdjahre.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 156/2014, LGBl. Nr. 9/2015
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