(1) Die Behörde stellt die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 133/2024 gültigen Jagdkarten auf die digitale Form um. Zu diesem Zweck ist die Behörde berechtigt, die Register gemäß § 37 Abs. 1a mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung abzufragen sowie die daraus ermittelten Daten weiter zu verarbeiten. Die Inhaberin/Der Inhaber einer Jagdkarte, die/der über einen E-ID (§§ 4 ff E-GovG) verfügt, kann die digitale Jagdkarte über die für die Anzeige der digitalen Jagdkarte zur Verfügung gestellten Applikation abrufen. Die zu diesem Zeitpunkt gültige Jagdkarte gilt als physischer Nachweis nach § 40 Abs. 1.
(2) Konnte keine digitale Jagdkarte erstellt werden, gilt die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 133/2024 gültige Jagdkarte weiter. Die Inhaberin/Der Inhaber einer Jagdkarte kann die Erstellung der digitalen Jagdkarte bei der Behörde beantragen. Dabei hat sie/er jene Unterlagen und Informationen beizubringen, die für die Ausstellung der digitalen Jagdkarte nach Abs. 1 gefehlt haben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 133/2024
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