Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 21/2024
1. bestehenden und von der Behörde genehmigten Pachtverträge bleiben für die restliche Vertragsdauer in Geltung;
2. ausgestellten Jagdkarten behalten ihre Gültigkeit und dürfen auch nach Inkrafttreten der aufgrund des § 40 erlassenen Verordnung weiterverwendet werden, solange keine Änderung auf der Jagdkarte vorzunehmen ist;
3. bestehenden Wildschutzzäune auf Waldflächen, die keine Wiederbewaldungsflächen im Sinne des § 62 darstellen, dürfen für den Zeitraum ihrer technischen Lebensdauer bestehen bleiben; es dürfen ausschließlich notwendige Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen vorgenommen werden, eine Wiedererrichtung ist nicht zulässig; bestehenden Zäunungen auf Waldflächen, die ihre Funktion zum Schutz vor Wildschäden, nicht mehr erfüllen, sind zu entfernen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/2024, LGBl. Nr. 133/2024
Rückverweise
Keine Verweise gefunden