§ 81 § 81 — Steiermärkisches Jagdgesetz 1986
Mit dem Straferkenntnis ist, insofern es sich nicht um den Ersatz von Jagd- und Wildschäden handelt, auch der Ersatz des durch die Übertretung verursachten Schadens aufzuerlegen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden