§ 80 § 80 — Steiermärkisches Jagdgesetz 1986
Gliederung
8. Teil Schluss-, Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen
2. Abschnitt Übertretungen und Strafen
§ 80 § 80
Geldstrafen und der Erlös der verfallenen Gegenstände fließen dem Land Steiermark zu.
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