§ 79 § 79 — Steiermärkisches Jagdgesetz 1986
Gliederung
8. Teil Schluss-, Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen
2. Abschnitt Übertretungen und Strafen
§ 79 § 79
Verfallene Geräte und Trophäen sind an öffentliche Sammlungen abzugeben oder sonst im öffentlichen Interesse zu verwerten.
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