§ 77 § 77 — Steiermärkisches Jagdgesetz 1986
Gliederung
Rückverweise
Übertretungen dieses Gesetzes und der auf Grund desselben erlassenen Vorschriften oder besonderen Anordnungen werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis EUR 2.200,– bestraft. Der Versuch ist strafbar.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000
Keine Ergebnisse gefunden