§ 77 § 77 — Steiermärkisches Jagdgesetz 1986
Übertretungen dieses Gesetzes und der auf Grund desselben erlassenen Vorschriften oder besonderen Anordnungen werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis EUR 2.200,– bestraft. Der Versuch ist strafbar.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000
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