LandesrechtSteiermarkLandesesetzeSteiermärkisches Jagdgesetz 1986§ 75

§ 75Anzeigepflicht bei Eigenjagdgebieten; Jagdkataster und Jagdstatistik

In Kraft seit 16. Dezember 2024
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(1) Jede Verpachtung von Eigenjagden und jede Veränderung im Eigenjagdgebiet (§ 3) ist jeweils sofort der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

(2) Bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde ist ein Jagdkataster über sämtliche Eigen- und Gemeindejagden evident zu führen. Der Jagdkataster wird in elektronischer Form geführt. Von der Bezirksjägermeisterin/Vom Bezirksjägermeister sind alljährlich jagdstatistische Daten zusammenzustellen, deren Lieferung den Jagdausübungsberechtigten obliegt. Der Behörde ist in die jagdstatistischen Daten des laufenden Jagdjahres jederzeit Einsicht zu gewähren. Spätestens nach Ende des Jagdjahres sind die jagdstatistischen Daten und die Jagdgebietsnummern gesammelt der Landesregierung zu übermitteln und werden diese in den digitalen Jagdkataster übernommen.

(3) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 iVm Art. 26 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 27.04.2016, S. 1 (DSGVO), für die Wahrnehmung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben ermächtigt, folgende personenbezogene Daten gemeinsam zu verarbeiten:

1. die im Jagdkataster (Abs. 2) zu führenden Daten,

2. die Daten der Eigenjagdberechtigten mit Name, Adresse, Kontaktdaten, Geburtsdatum, Geschlecht und Staatsbürgerschaft,

3. die Daten der Jagdpächter und Jagdverwalter mit Name, Adresse, Kontaktdaten, Geburtsdatum, Geschlecht und Staatsbürgerschaft,

4. die Daten der Jagdaufsichtsorgane mit Name, Adresse, Kontaktdaten, Geburtsdatum, Geschlecht, Daten der Bestellung, Widerruf, Weiterbildung, Dienstbereich und Dienstausweisdaten,

5. im Jagdkartenverzeichnis: die Daten der Jagdkarteninhaberinnen/Jagdkarteninhaber mit Name, Adresse, Kontaktdaten, Geburtsdatum, Geschlecht, Ausstellungsdaten, Staatsbürgerschaft, Entzugsdaten, Gültigkeit, Jagdkartennummer und Einzahlung der Jagdkartenabgabe.

(3a) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber der betroffenen Person obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person unter Nachweis ihrer Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.

(3b) Die Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus. Sie hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.

(3c) Die Landesregierung ist ermächtigt, die personenbezogenen Daten gemäß Abs. 3 an die Bezirksjägermeister zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich zu übermitteln.

(3d) Die Landesregierung ist ermächtigt, die personenbezogenen Daten gemäß Abs. 3 an die Steirische Landesjägerschaft zu übermitteln. Diese ist in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß §§ 43 und 44 dieses Gesetzes sowie ihrer Satzungen jederzeit berechtigt, diese Daten zu verarbeiten, insbesondere für die Führung ihrer Mitgliederdatei, für die Erstellung von Wählerlisten sowie für statistische Zwecke.

(3e) Die Steirische Landesjägerschaft ist ermächtigt, personenbezogene Daten betreffend die Änderung der Jagdbezirkszugehörigkeit (§ 44 Abs. 5) zu verarbeiten und diese an die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung in elektronischer Form – insbesondere durch Eintragung in die gemäß Abs. 3 Z 5 geführte Datenbank – zu übermitteln.

(3f) Die Steirische Landesjägerschaft ist ermächtigt, Daten über die Einzahlung des Mitgliedsbeitrages zur Steirischen Landesjägerschaft und der Jagdhaftpflichtversicherung an die Behörden zur Aufnahme in das Jagdkartenverzeichnis zum Zweck des Nachweises der Gültigkeit der Jagdkarte (§ 40 Abs. 1) zu übermitteln.

(4) Folgende Informationen aus dem digitalisierten Jagdkataster sind für jedermann zugänglich:

1. die Jagdgebietsnummer und das Attribut (EJ, GJ, KG-Jagd, Vorpachtfläche) sowie

2. die räumliche Ausdehnung des jeweiligen Jagdgebietes und der Wildschutzgebiete, die im digitalen Atlas (www.gis.steiermark.at) im Internet veröffentlicht werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015, LGBl. Nr. 59/2018, LGBl. Nr. 74/2022, LGBl. Nr. 21/2024, LGBl. Nr. 133/2024

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