§ 74 § 74 — Steiermärkisches Jagdgesetz 1986
Gliederung
8. Teil Schluss-, Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen über Behörden und Verfahren
§ 74 § 74
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
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