§ 72 § 72 — Steiermärkisches Jagdgesetz 1986
Gliederung
(1) Ansprüche auf Ersatz von Schäden in der Landwirtschaft sind nach 3 Jahren, nachdem dem Geschädigten der Schadenseintritt bekannt geworden ist, verjährt.
(2) Ansprüche auf Ersatz von Schäden im Wald sind nach 3 Jahren, nachdem dem Gegschädigten der Schadenseintritt bekannt geworden ist, verjährt.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden