§ 67 § 67 — Steiermärkisches Jagdgesetz 1986
Gliederung
Rückverweise
(1) Den zum Ersatze von Jagdschäden Verpflichteten steht es frei, den Rückgriff gegen den unmittelbar Schuldtragenden im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen.
(2) Für den im § 66 bezeichneten Schadenersatz bleibt der/dem Jagdausübungsberechtigten der im ordentlichen Rechtswege geltend zu machende Rückgriff gegen den Tierbesitzer vorbehalten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015
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