(1) Schäden, welche an Grund und Boden oder an dessen noch nicht eingebrachten Erzeugnissen durch aus Wildgattern ausgebrochenes Wild verursacht werden, sind von den Jagdausübungsberechtigten des Gebietes zu ersetzen, auf dem der Schaden verursacht wurde.
(2) Diese Jagdausübungsberechtigten dürfen bei Auftreten von Schäden das aus Wildgattern ausgebrochene Wild nach Genehmigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde erlegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015
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