(1) Die/Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet:
a) den bei der Ausübung der Jagd von ihr/ihm selbst, von ihrem/seinem Jagdpersonal, ihren/seinen Jagdgästen oder durch die Jagdhunde dieser Personen an Grund und Boden und dessen noch nicht eingebrachten Erzeugnissen verursachten Schaden (Jagdschaden),
b) den innerhalb ihres/seines Jagdgebietes vom Wild an Grund und Boden und an dessen noch nicht eingebrachten Erzeugnissen verursachten Schaden (Wildschaden), sofern dieser nicht auf den im § 55 Abs. 2 und 3 bezeichneten Grundstücken während des Ruhens der Jagd oder auf Golfplätzen eingetreten ist, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu ersetzen.
(2) Wenn das Recht zur Ausübung der Jagd mehreren Personen zusteht, haften diese für die Jagd- und Wildschäden zur ungeteilten Hand.
(3) Die/Der Jagdausübungsberechtigte haftet nur für Schäden, welche vom Wild, für das gemäß § 49 Schußzeiten festgesetzt sind, verursacht wurden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015
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