(1) Die/Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Wildstand und natürlichem Nahrungsangebot zu sorgen. Im Bereiche von Fütterungen ist art- und wiederkäuergerecht zu füttern.
(2) Das Füttern von Gams- und Damwild ist verboten. Die Errichtung und der Betrieb von Fütterungen für Rot-, Stein-, Muffel- und Schwarzwild sind von der Behörde zu genehmigen. Dem Antrag der/des Jagdausübungsberechtigten sind Projektunterlagen, insbesondere Lageplan (zweifach), Beschreibung der Anlage und Zielbestand beizulegen. Vor Genehmigung sind die Bezirksjägermeisterin/der Bezirksjägermeister und die Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft zu hören und ist die Zustimmung der Grundeigentümerin/des Grundeigentümers, auf deren/dessen Grund die Fütterung errichtet werden soll, einzuholen. Fütterungen für Rotwild dürfen nur außerhalb des rotwildfreien Gebietes genehmigt werden.
(3) Um die Auflassung einer unbefristet genehmigten Fütterung ist bei der Behörde anzusuchen. Bei befristet genehmigten Fütterungen ist zwei Jahre vor Ablauf der Genehmigung die Auflassung der Fütterung der Behörde mitzuteilen oder um eine neue Genehmigung des Betriebes einer Fütterungsanlage anzusuchen. Wird nicht oder nicht rechtzeitig um eine neue Genehmigung angesucht, so hat nach Anhörung der Bezirksjägermeisterin/des Bezirksjägermeisters sowie der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft die Behörde amtswegig die erforderlichen Begleitmaßnahmen für die Auflassung auf Kosten der/des Jagdausübungsberechtigten bescheidmäßig vorzuschreiben. Die Auflassung darf erst dann erfolgen, wenn durch die Umsetzung der vorgeschriebenen erforderlichen Begleitmaßnahmen sichergestellt ist, dass ungünstige Auswirkungen auf den Lebensraum sowie Wildschäden tunlichst ausgeschlossen werden.
(4) Die Genehmigung gemäß Abs. 2 darf nur unter Bedachtnahme auf die regionalen Interessen der Jagd und der Land- und Forstwirtschaft erfolgen, für Fütterungen von Stein-, Muffel- und Schwarzwild auch unter Bedachtnahme darauf, ob Rotwild als Standwild vorhanden ist oder zumindest wiederholt als Wechselwild auftritt. Die Genehmigung ist zu befristen und erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen (wie insbesondere die Dauer der jeweiligen Fütterungsperiode und den Zielbestand) zu erteilen. Das Nichtbetreiben einer genehmigten Fütterung sowie die Auflassung einer genehmigten Fütterung ohne vorherige Umsetzung der vorgeschriebenen Begleitmaßnahmen sind strafbar.
(5) Außerhalb genehmigter Fütterungen, außerhalb der genehmigten Fütterungszeiten und außerhalb von Rehwildfütterungen und Schwarzwildkirrungen dürfen Futtermittel und eingebrachte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die geeignet sind, Schalenwild anzulocken, von niemandem diesem zugänglich gemacht werden. Die übliche fachgerechte Lagerung und Verwendung von Futtermitteln und von eingebrachten landwirtschaftlichen Erzeugnissen sind davon ausgenommen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann, wenn erforderlich, die Vorlage bestimmter Futtermittel, die besonders geeignet sind, Schalenwild anzulocken, mittels Bescheid für einzelne oder mehrere Jagdgebiete oder Jagdgebietsteile oder mit Verordnung für alle Jagdgebiete verbieten. In Notfällen können von der Bezirksverwaltungsbehörde zeitlich befristete Ausnahmen von den Fütterungsverboten genehmigt werden.
(6) Ändern sich die Voraussetzungen, die für die Errichtung und den Betrieb einer Fütterung maßgebend waren (z. B. durch gehäuftes Auftreten von Wildschäden insbesondere bei flächenhafter Gefährdung des forstlichen Bewuchses, Käferbefall, großräumige Windwürfe, Veränderungen im Bereich benachbarter Fütterungen usw.), ist eine Überprüfung der Genehmigung durchzuführen nach Anhörung der Bezirksjägermeisterin/des Bezirksjägermeisters sowie der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft und die erforderliche Änderung der Genehmigung oder die Auflassung der Fütterung bescheidmäßig anzuordnen.
(7) Rehwildfütterungen sind, wo erforderlich, rotwildsicher einzuzäunen und zu erhalten. Die Einzäunung ist jedenfalls erforderlich, wenn Rotwild als Standwild vorhanden ist oder zumindest wiederholt als Wechselwild auftritt. Innerhalb der Einzäunung hat die Futtermittelvorlage so zu erfolgen, dass Rotwild nicht zu den Futtermitteln gelangen kann. Eine Fütterung von Rehwild in der Zeit vom 15. Mai bis 15. September ist jedermann verboten.
(8) Das Anlegen von Kirrungen (Lockfütterungen oder Ausbringung von anderen Lockstoffen) für Schalenwild ist jedermann verboten. Ausgenommen davon ist das Ankirren von Schwarzwild nur zum Zwecke des Abschusses. Die Kirrstellen für Schwarzwild sind der Bezirksjägermeisterin/dem Bezirksjägermeister mittels Lageplan zu melden. Das Ankirren von Schwarzwild in Lebendfallen (Saufängen) ist gestattet. Die Menge des Kirrmittels, die Anzahl der Kirrstellen pro 100 ha und die Art der Vorlage sowie die Vorschriften über die Ausgestaltung der Lebendfallen sind mit Verordnung der Landesregierung zu regeln. Das gefangene Schwarzwild ist durch Kugelschuss zu töten. Die lebende Entnahme aus dem Saufang, der Lebendtransport und die Freilassung im eigenen oder fremden Jagdgebiet sowie in landwirtschaftlichen Gehegen sind verboten.
(9) Die Verwendung von Salzlecken ist zulässig. Salz darf nur in Form von Bergkern oder Viehsalz ohne jegliche Beimischungen vorgelegt werden.
(10) Sind durch den Betrieb einer Rehwildfütterung oder einer Schwarzwildkirrung Wildschäden eingetreten oder drohen Wildschäden unmittelbar einzutreten, hat die Behörde nach Anhörung der Bezirksjägermeisterin/des Bezirksjägermeisters sowie der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft die Auflassung der Rehwildfütterung, deren schwarzwildsichere Einzäunung oder die Auflassung der Schwarzwildkirrung bescheidmäßig anzuordnen. Schalenwildsichere Einzäunungen müssen wildtiergerecht sein.
(11) Die Bezirksjägermeisterin/Der Bezirksjägermeister, die Hegemeisterin/der Hegemeister und das beeidete Jagdschutzpersonal haben die Einhaltung der Vorschriften über Fütterungen und Kirrungen zu kontrollieren und wahrgenommene Übertretungen der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/1991, LGBl. Nr. 42/2012, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 9/2015, LGBl. Nr. 21/2024
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