§ 49b § 49b — Steiermärkisches Jagdgesetz 1986
Gliederung
(1) Ausnahmen vom Verbot des absichtlichen Fanges und der absichtlichen Tötung von Nebel- und Rabenkrähen können bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 sowie unter Festlegung der in Abs. 3 genannten Bedingungen oder Auflagen mit Bescheid oder Verordnung der Landesregierung erteilt werden.
(2) Unter der Bedingung, dass die Populationen dieser Vogelarten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ausreichende Bestände aufweisen, sind, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, Ausnahmen zulässig
1. im Interesse der Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit,
2. im Interesse der Luftfahrt,
3. zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern,
4. zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt,
5. zu Forschungs- und Unterrichtszwecken, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedelung und zur Aufzucht in Zusammenhang mit diesen Maßnahmen oder
6. um unter streng überwachten Bedingungen den selektiven Fang oder eine andere vernünftige Nutzung bestimmter Arten in geringen Mengen zu ermöglichen.
(3) Ausnahmeregelungen, die gemäß Abs. 1 bewilligt oder verordnet werden, haben zu enthalten:
1. die jeweilige Vogelart,
2. die Art und den Umfang des Monitorings,
4. die entsprechend Anhang IV der Vogelschutz-Richtlinie zulässigen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden,
5. die Risiken vermeidenden, zeitlichen sowie örtlichen Umstände,
6. die vorzunehmenden Kontrollen,
7. die Art der Meldung und der Berichte über die entnommenen Exemplare und
8. den zeitlichen Geltungsbereich des Bescheides oder der Verordnung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2026
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