§ 49a § 49a — Steiermärkisches Jagdgesetz 1986
Gliederung
(1) Ausnahmen vom Verbot
1. der absichtlichen Störung, des absichtlichen Fanges und der absichtlichen Tötung von Wild, das nach Anhang IV der FFH-Richtlinie streng geschützt ist und das im Hinblick auf diese Verbote ausschließlich diesem Gesetz unterliegt oder
2.zur Bejagung von Wild, das nach Anhang V der FFH-Richtlinie geschützt und für das keine Jagdzeit festgesetzt ist,
können bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 sowie unter Festlegung der in Abs. 3 genannten Bedingungen oder Auflagen mit Bescheid oder Verordnung der Landesregierung erteilt werden.
(2) Unter der Bedingung, dass die Populationen der in Abs. 1 angeführten Wildarten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen oder die Erreichung des günstigen Erhaltungszustandes trotz der Ausnahmeregelung nicht verhindert wird, sind, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, Ausnahmen zulässig
1. zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume;
2. zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum;
3. im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt;
5. um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme einer begrenzten und von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tierarten des Anhangs IV zu erlauben.
(3) Ausnahmeregelungen, die gemäß Abs. 1 bewilligt oder verordnet werden, haben zu enthalten:
1. die jeweilige Wildart,
2. die Art und den Umfang des Monitorings,
3. die Anzahl der zur Entnahme zugelassenen Individuen (gegebenenfalls Quoten),
4. die zulässigen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden,
5. die zeitlichen sowie örtlichen Umstände,
6. die vorzunehmenden Kontrollen,
7. die Art der Meldung und der Berichte über die entnommenen Exemplare und
8. den zeitlichen Geltungsbereich des Bescheides oder der Verordnung.
(4) Die Verbote des Besitzes und Transportes von aus der Natur entnommenen Exemplaren gelten nicht für jene Personen, die diese Tiere aufgrund einer Verordnung oder eines Bescheides nach Abs. 1 oder aufgrund einer Ausnahme vom Artenschutz nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes rechtmäßig entnommen haben.
(5) Für sämtliches in § 2 genanntes Wild, das als Fallwild aufgefunden wird, bleibt, unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und sofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, das Aneignungsrecht im Sinne von § 1 Abs. 1 gewahrt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2026
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