§ 49 § 49 — Steiermärkisches Jagdgesetz 1986
Gliederung
Rückverweise
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung für das in § 2 genannte Wild unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 1a Abs. 3 und 4 Jagdzeiten festzusetzen. Für Wild des Anhanges IV der FFH-Richtlinie sowie für Vogelarten, die nicht in Anhang II Teil A oder B der Vogelschutz-Richtlinie als jagdbar genannt sind, dürfen keine Jagdzeiten festgesetzt werden. Für Wild des Anhanges V der FFH-Richtlinie dürfen Jagdzeiten nur unter Berücksichtigung von Art. 14 FFH-Richtlinie und für Vogelarten, die in Anhang II Teil A oder B als jagdbar genannt sind, nur unter Berücksichtigung von Art. 7 der Vogelschutz-Richtlinie festgesetzt werden. Wild, für das keine Jagdzeiten festgesetzt sind und keine sonstigen Ausnahmen erteilt wurden, ist ganzjährig zu schonen und darf nicht verfolgt, gefangen oder erlegt werden. Vor Erlassung der Verordnung sind die Steirische Landesjägerschaft und die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft zu hören.
( 1 a) Wild, das nach der Steiermärkischen Artenschutzverordnung geschützt ist, sowie andere nicht als Wild genannte Säugetiere und Vogelarten, die ebenfalls nach der Steiermärkischen Artenschutzverordnung geschützt sind, dürfen auch ohne Festsetzung von Jagdzeiten verfolgt, gefangen oder erlegt werden, wenn nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes Ausnahmen vom Artenschutz erteilt worden sind.
(2) (Anm.: entfallen)
(3) (Anm.: entfallen)
( 3 a) Jagdzeiten für Auer- und Birkwild innerhalb des Zeitraumes von 1. März bis 30. September dürfen nur festgesetzt werden, wenn es für die Ausübung der Jagd keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und die Populationen in ihrem Verbreitungsgebiet nicht beeinträchtigt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug kann die Bezirksverwaltungsbehörde aus Gründen der Wildstandsregulierung nach Anhörung des Bezirksjägermeisters/der Bezirksjägermeisterin und der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft die von der Landesregierung festgesetzten Jagdzeiten auch für einzelne Reviere oder Revierteile nur im zeitlich erforderlichen Ausmaß mit Verordnung abändern. Für Wild des Anhanges V der FFH-Richtlinie ist dies nur unter Berücksichtigung des Art. 14 der FFH-Richtlinie, für Vogelarten, die in Anhang II Teil A oder B der Vogelschutz-Richtlinie als jagdbar genannt sind, nur unter Berücksichtigung von Art. 7 der Vogelschutz-Richtlinie zulässig.
(5) Nach Abs. 1 sowie nach § 49a oder § 49b erlegtes Wild und aufgefundenes Fallwild sowie nach Abs. 1a erlegte und aufgefundene Tiere sind binnen sieben Werktagen dem Bezirksjägermeister zu melden (Abschussmeldung), sofern nicht im Bescheid oder in der Verordnung eine andere Frist für einzelne Arten festgesetzt ist.
(6) Die Bezirksjägermeisterinnen/Die Bezirksjägermeister und die Hegemeisterinnen/Hegemeister haben die Einhaltung der Schonvorschriften zu kontrollieren. Zur Wahrung dieser Aufgaben ist die Bezirksjägermeisterin/der Bezirksjägermeister berechtigt, den Jagdausübungsberechtigten, auch stichprobenartig, die Vorlage des erlegten Wildes bzw. des aufgefundenen Fallwildes aufzutragen. Wahrgenommene Übertretungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/2005, LGBl. Nr. 32/2008, LGBl. Nr. 9/2015, LGBl. Nr. 21/2024, LGBl. Nr. 61/2026
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