(1) Die Einnahmen der Steirischen Landesjägerschaft bestehen aus den
a) Mitgliedsbeiträgen,
b) Förderungsbeiträgen,
c) Zuwendungen und Spenden aller Art,
d) Erträgnissen ihrer Einrichtungen, Veranstaltungen und ihres Vermögens.
(2) Zur Erreichung des satzungsmäßigen Zweckes und zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung hebt die Steirische Landesjägerschaft von den Mitgliedern Beiträge ein, deren Höhe von der Hauptversammlung alljährlich festgesetzt wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 50/1990
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