Die Jagdkarte ist ohne Rückstellung der hiefür erlegten Gebühr von der Behörde, in deren Amtsgebiet die Inhaberin/der Inhaber der Jagdkarte ihren/seinen Hauptwohnsitz hat, zu entziehen, wenn nach der Ausstellung bezüglich der Inhaberin/des Inhabers einer der Verweigerungsgründe des § 41 eintritt oder bekannt wird. Sofern die Inhaberin/der Inhaber einer Jagdkarte keinen Hauptwohnsitz in der Steiermark hat, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, die die Jagdkarte ausgestellt hat. Wurde der Inhaberin/dem Inhaber ein physischer Nachweis (§ 40 Abs. 1) ausgestellt, ist dieser unverzüglich der Behörde vorzulegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 133/2024
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